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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Schierp, Taraschewski & Thielen GbR
AIX-Events Veranstaltungsservice Aachen
§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. AIX-Events
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware, einer Dienstleistung
oder eines Angebotes gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn die Fa. AIX-Events sie schriftlich bestätigt. Der
Verzicht auf diese Formerfordernis bedarf ebenfalls der
Schriftform.
§2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Alle Angebote der Fa. AIX-Events sind freibleibend und
unverbindlich. Erst ab Auftragsannahme halten wir uns
verbindlich an unsere Angebote gehalten. Die Annahmeerklärung
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche
gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen,
Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen,
Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts- Maß- und
Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sowie sie nicht in
der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
§3 Preise und Zahlungen
1. Die Preise unserer Preislisten verstehen sich als
Bruttopreise sofern in der Preisliste nicht anders angegeben.
Wir sind als Kleinunternehmer gemäß §18 Umsatzsteuergesetz nicht
zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt.
2. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend
und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der
jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden
muss.
3. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, ab
Lager Aachen.
4. Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen der Fa.
AIX-Events 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
5. Die Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn die Fa. AIX-Events
über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Wechseln oder
Schecks behält sich die Firma AIX-Events ausdrücklich vor. Die
Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber, Diskont und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort
fällig.
6. Alle Zahlungen haben direkt an die Fa. AIX-Events zu
erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht der Fa.
AIX-Events nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen
Zahlungsmitteln berechtigt. Im Falle von Schecks gilt die
Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
§4 Veranstaltungsservice
1. Der Veranstalter hat für eine angemessene Verpflegung unseres
Personals während der Auf- und Abbauarbeiten, sowie während der
Veranstaltung zu sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, so wird der
gesetzlich festgelegte Tagessatz für Verpflegung berechnet.
2. Der Veranstalter oder Mieter sorgt im Vorfeld jeder
Veranstaltung für alle notwendigen ordnungsrechtlichen
Genehmigungen. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sind vom
Veranstalter zu tragen.
3. Der Veranstalter oder Mieter versichert, dass der Anfahrtsweg
zum Veranstaltungsort gewährleistet ist. Eine Sondergenehmigung
für z.B. Fußgängerzonen oder öffentliche Plätze sind beim
Straßenverkehrs- oder Ordnungsamt für die Transportfahrzeuge zu
beantragen. Entstehende Kosten trägt der Veranstalter oder
Mieter, auch bei Unterlassung. Der Ladeweg muss der direkte und
ebenerdige Zugang zum Veranstaltungsort sein.
4. Der Rücktritt von einer Auftragsbestätigung ist bis zu 2
Wochen vor der Veranstaltung schriftlich möglich. Bei Rücktritt
bis zu einer Woche vor der Veranstaltung ist eine Entschädigung
in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu zahlen, danach ist der
Rücktritt nur noch bei einer Entschädigungssumme von 50% der
Auftragssumme möglich. Sobald die Aufbauarbeiten begonnen haben,
ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. Die Auftragssumme ist zu
100% zu zahlen.
5. Der Auftraggeber sorgt für eine sachgemäße Sicherung und
Bewachung des Materials, dass von der Firma AIX-Events im Rahmen
des Auftrags am Ort eingebracht wird. Bei Außenveranstaltungen
ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung. Für Diebstahl, Entwendung
oder Sabotage und daraus entstehende Folgeschäden haftet der
Auftraggeber oder das beauftragte Sicherheitsunternehmen. Der
Auftraggeber haftet in vollem Umfang für Schäden an
Gerätschaften der Firma AIX-Events, die während der
Veranstaltung durch Gäste entstanden sind, und nicht auf
Verschulden der Firma AIX-Events zurückzuführen sind.
§5 Open-Air Bühnen
1. Für Open-Air Bühnen muss es sich um einen ebenen,
verdichteten Boden mit einer Belastbarkeit von mindestens 1to/m
handeln. Aus Sicherheitsgründen ist bei einer Windstärke von 7
Bft die Veranstaltungsbühne umgehend zu räumen. Bei ungünstiger
Wetterlage sind Wetterinformationen vom Auftraggeber beim
Wetterdienst zu erfragen. Für eine ggf. Notwendige bautechnische
Abnahme der Bühne sowie alle notwendigen Genehmigungen für
Außenveranstaltungen sorgt der Auftraggeber bzw. der
Veranstalter, dieser trägt auch die anfallenden Kosten.
§6 Vermietung/Personal
1. Der vereinbarte Mietpreis gilt - sofern nicht anders
vereinbart für 24h und ist grundsätzlich im Voraus zu
entrichten.
2. Mit Entgegennahme gelten die Mietgeräte als mängelfrei
übergeben, falls nicht binnen 12h Mängelrügen geltend gemacht
werden und der Fa. AIX-Events die Möglichkeit zur Ausbesserung
der Mängel gegeben wird. Fallen während einer Veranstaltung
Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt aus, so ist die Fa.
AIX-Events bemüht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die
defekten Teile auszutauschen oder Instand zu setzen. Die Fa.
AIX-Events haftet nicht für entstandene Schäden, es sei denn, es
liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung
vor.
3. Die Anlagen und Geräte sind aus Kostengründen nicht
versichert. Aus diesem Grund obliegen dem Mieter besondere
Sorgfaltspflichten. Wenn die Lagerung oder Aufstellung nicht in
bewohnten Gebäuden oder Hallen mit Hausmeisteraufsicht
stattfindet ist für Bewachung zu sorgen. Transportfahrzeuge sind
einzuschließen. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt. Der
Einsatzort ist der Fa. AIX-Events anzuzeigen und darf weder
aufgegeben noch gewechselt werden.
4. Der Mieter hat die Beweislast dafür zu tragen, dass er alles
Erdenkliche und Zumutbare getan hat, um Verlust und Beschädigung
zu Verhindern. Bei verspäteter oder sonst wie vertragsbrüchiger
Rückgabe hat der Mieter ungeachtet seiner fortdauernden
Mietzahlungspflicht für alle Schäden einzustehen, die der Fa.
AIX-Events dadurch entstanden sind, dass die Nachmietung gestört
oder verhindert worden ist.
5. Werden die gemieteten Geräte nicht in einem ordnungsgemäßen
Zustand zurückgegeben, so ist die Fa. AIX-Events berechtigt,
eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben.
6. Bei Personal übernehmen wir für dessen Einsatzfähigkeit
keinerlei Gewährleistung, falls Mitarbeiter durch Krankheit,
Unglück oder ähnlich unverschuldet Ereignisse an der
Dienstausübung gehindert sind. Bei unverschuldetem
Personalausfall wird die Fa. AIX-Events von der Leistung frei
und haftet nicht für eingetretene Schäden.
7. Der Rücktritt vom Mietvertrag ist bis zu 2 Wochen vor der
Veranstaltung schriftlich möglich. Bei Rücktritt bis zu einer
Woche vor der Veranstaltung ist eine Entschädigung in Höhe von
25 % des Auftragswertes zu zahlen, danach ist der Rücktritt nur
noch bei einer Entschädigungssumme von 50% der Auftragssumme
möglich.
8. Für jegliche Schäden, die durch mangelhaften Strom oder
Stromschwankungen (oder gestelltes Material) entstehen, hat der
Veranstalter in vollem Umfang zu haften. Die gegenteilige
Beweisführung ist vom Veranstalter durchzuführen.
§7 Lieferung/Versand
1. Wenn der Käufer bei Vertragsabschluß keine Lieferart bestimmt
hat, geschieht dies nach Ermessen der Fa. AIX-Events.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an
die Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager der Fa. AIX-Events verlassen hat.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder nimmt
er die Ware nicht ab, so geht die Gefahr mit Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine erneute Meldung
der Versandbereitschaft ist nicht erforderlich, wenn der Käufer
die Entgegennahme der per Nachnahme oder sonst wie gelieferten
Ware verweigert hat.
4. Die Firma AIX-Events ist berechtigt, jedoch nicht
verpflichtet die Lieferung im Namen und für Recht des Käufers zu
versichern.
§8 Gewährleistung und Haftung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm
zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der
Gewährleistungszeit durch Fabrikationsfehler oder Materialmängel
schadhaft, liefert die Fa. AIX-Events nach seiner Wahl unter
Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz
oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die Gewährleistungszeit bei Neugeräten beträgt 24 Monate und
beginnt mit dem Datum der Lieferung
3. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf
Transportschäden prüfen und die Fa. AIX-Events von etwaigen
Verlusten oder Schäden durch eine Tatbestandsmeldung des
Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von 2 Zeugen
und vom Kunden unterschrieben werden muss, unterrichten. Im
übrigen müssen der Fa. AIX-Events offensichtliche Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Lieferung
schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften
Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur
Besichtigung durch die Fa. AIX-Events bereitgehalten werden. Ein
Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließen jedwede
Gewährleistungsansprüche gegenüber der Fa. AIX-Events aus.
4. Werden Betriebs- oder Wartungs-Anweisungen der Fa. AIX-Events
oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den original Spezifikationen entsprechen
oder wird bei Nebelmaschinen nicht das original Fluid verwendet,
entfällt die Gewährleistung. Im Falle einer Mitteilung des
Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen,
verlangt die Fa. AIX-Events nach ihrer Wahl, dass a.) das
schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender
Rücksendung an die Fa. AIX-Events geschickt wird; b.) der Käufer
das schadhafte Teil bzw. das Gerät bereit hält und ein
Servicetechniker der Fa. AIX-Events zum Käufer geschickt wird,
um die Reparatur vorzunehmen. Bei Kaufleuten gilt zusätzlich:
Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem
von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Fa.
AIX-Events diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter die
Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während
Arbeitszeit sowie Reisekosten zu den Standard Sätzen der Fa.
AIX-Events zu zahlen sind.
5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann
der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die
vorstehenden Regelungen dieser Paragraphen gelten nicht für
gebrauchte Geräte, welche unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistungen geliefert werden.
7. Die Fa. AIX-Events steht dem Käufer nach bestem Wissen zur
Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner
Erzeugnisse zur Verfügung. Sie haftet jedoch nur dann nach
Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes
Entgelt vereinbart wurde.
8. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen
Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung
sowie aller sonst in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind
sowohl gegen den Käufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt
nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung,
die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern
sollen.
9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit
das Produkthaftungsrecht zur Anwendung kommt.
§9 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von höheren Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die der Fa. AIX-Events die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln,
behördliche Anordnungen usw..., auch wenn sie bei Lieferanten
der Fa. AIX-Events oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat
die Fa. AIX-Events auch bei verbindlich zugesagten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Fa. AIX-Events,
die Lieferungen bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
2. Sofern der Käufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug
befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht
auf grober Fahrlässigkeit der Fa. AIX-Events.
3. Die Fa. AIX-Events ist jederzeit zu Teillieferungen und
Teilleistungen berechtigt.
§10 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich
sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent ), die der Fa.
AIX-Events aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder
künftig zustehen, werden der Fa. AIX-Events die folgenden
Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach seiner Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um
mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum der Fa.
AIX-Events. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für die
Fa. AIX-Events als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für
sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Fa. AIX-Events durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)
Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf die Fa. AIX-Events übergeht. Der Käufer
verwahrt das (Mit-) Eigentum der Fa. AIX-Events unentgeltlich.
Ware, an der der Fa. AIX-Events (Mit-) Eigentum zusteht, wird im
folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Vorsorglich werden die
dem Käufer von der Fa. AIX-Events gelieferten Waren auch
sicherheitsübereignet, die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass
der Käufer diese Gegenstände unentgeltlich für die Fa.
AIX-Events verwahrt.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
Ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu
veräußern, sofern er sich nicht im Verzug ist. Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung ist in keinem Fall zulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung,
unerlaubte Handlung ) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen ( einschließlich sämtlicher Forderungen aus
Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber
in vollem Umfang an die Fa. AIX-Events ab. Die Fa. AIX-Events
ermächtigt ihn widerruflich, die an die abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung im eigenen Nahmen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigungen kann nur widerrufen werden, wenn der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer
auf das Eigentum der Fa. AIX-Events hinweisen und diese
unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Fa. AIX-Events
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf.
Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch die Fa. AIX-Events liegt - soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
§11 Anwendbares Recht, Gerichtstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. AIX-Events und Kunde findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die deutsche Sprache
ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Soweit gesetzlich zulässig ist Aachen Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
3. Leistungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig
Aachen.
Stand: 01.03.2002
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